Seit dem 2. August gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Die Schlagzeilen sprechen von 15 Millionen Euro Bußgeld. Die Wahrheit für den Mittelstand ist unaufgeregter – aber es gibt vier Fälle, in denen es Sie wirklich trifft. Hier erfahren Sie in zehn Minuten, welche das sind.
Artikel 50 unterscheidet zwischen Anbieter und Betreiber. Wenn Sie KI nur einsetzen – ChatGPT für Texte, Canva für Bilder, ein gekauftes Chat-Widget – sind Sie Betreiber. Für Betreiber gelten genau zwei der vier Absätze. Die anderen beiden liegen bei OpenAI, Adobe, Microsoft und Co.
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist anwendbar. Absätze 1, 3 und 4 ohne Schonfrist. Für Absatz 2 gilt bei KI-Systemen, die vor dem 2. August in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Sechs Fragen, eine Minute. Die Auswertung sagt Ihnen, welche Absätze Sie prüfen sollten – und ob Sie überhaupt handeln müssen.
Der Selbsttest ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Es werden keine Daten übertragen – die Auswertung läuft vollständig in Ihrem Browser.
KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so gestaltet sein, dass die Betroffenen informiert werden – spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, klar und eindeutig und barrierefrei.
Die Kommission nennt vier Kriterien, die zusammen vorliegen müssen: es ist ein KI-System, es ist auf echten Austausch in beide Richtungen ausgelegt, die Kommunikation läuft direkt ohne menschlichen Zwischenschritt, und das Gegenüber sind natürliche Personen.
Achtung: Die Ausnahme „ist doch offensichtlich“ wird ausdrücklich eng ausgelegt. Ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol genügen nicht.
Wer KI-Systeme anbietet, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, muss die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren – über Wasserzeichen, Metadaten oder Provenienzdaten.
Für Sie als Anwender ist das in aller Regel nicht Ihre Pflicht. Sie liegt beim Hersteller des Werkzeugs.
Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Nicht erfasst: unterstützende Funktionen bei der Standardbearbeitung.
Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen über den Betrieb informieren und die DSGVO einhalten.
Vorher das Verbot prüfen: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Artikel 5 grundsätzlich verboten – schon seit dem 2. Februar 2025, mit engen Ausnahmen aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.
Ein Deepfake ist nach Artikel 3 Nr. 60 ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Die Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein – die maschinenlesbare Markierung aus Absatz 2 reicht ausdrücklich nicht.
Bei Text greift die Pflicht nur, wenn er veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit informieren soll und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betrifft. Ausnahme: wenn eine inhaltliche menschliche Prüfung stattgefunden hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat im Juli 2026 mehrere Fristen verschoben – die Transparenzpflichten aber im Wesentlichen unangetastet gelassen.
Artikel 99 Absatz 4 nennt für Verstöße gegen Artikel 50 einen Rahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Zahl steht überall – und für den Mittelstand ist sie irreführend.
Denn Artikel 99 Absatz 6 bestimmt: Bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Und nach Absatz 1 müssen Sanktionen verhältnismäßig sein und die Interessen von KMU sowie deren wirtschaftliches Überleben berücksichtigen.
Zuständig ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur. Sie betreibt einen KI-Service-Desk speziell für kleine und mittlere Unternehmen – inklusive Online-Werkzeug zur ersten Einschätzung der Risikoklasse.
Ob eine fehlende Kennzeichnung darüber hinaus wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, ist derzeit ungeklärt und wird juristisch diskutiert. Sicher ist nur: Der Aufwand, das Thema sauber zu erledigen, ist deutlich kleiner als der Aufwand, sich damit auseinanderzusetzen, wenn es jemand aufgreift.
Nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO gilt bei KMU der niedrigere der beiden Beträge. Maßgeblich ist die KMU-Definition der EU: weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme. Es handelt sich um eine Obergrenze, nicht um einen Regelsatz – die tatsächliche Höhe richtet sich nach den Kriterien des Art. 99 Abs. 7. Beispielrechnung, keine Rechtsberatung.
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Anbieter oder Betreiber? Diese Frage entscheidet, welche Absätze für Sie gelten – und sie ist die fehleranfälligste der ganzen Prüfung.
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Eine Kurzdokumentation mit Datum, die zeigt, dass Sie geprüft haben. Genau das, was Sie im Zweifel vorlegen können – und was Ihre Anwältin als Grundlage braucht.
Nein, und das ist wichtig. Ich bin keine Rechtsanwältin und darf keine Rechtsberatung erbringen. Was ich mache: Ich helfe Ihnen, Ihre KI-Landschaft zu erfassen, die Systematik von Artikel 50 zu verstehen und die praktische Umsetzung anzugehen. Für die rechtliche Bewertung von Zweifelsfällen brauchen Sie eine Anwältin – der Transparenz-Check liefert genau die Bestandsaufnahme, die dafür die Grundlage ist.
Vermutlich nicht. Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 ist Pflicht des Anbieters, also von OpenAI. Und die Kennzeichnungspflicht für Texte nach Absatz 4 greift nur bei Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen – ein Beitrag über Ihre eigenen Produkte gehört normalerweise nicht dazu.
Anders sieht es aus, sobald Sie über Themen wie Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Verbraucherschutz publizieren. Dann sollten Sie entweder kennzeichnen oder die inhaltliche menschliche Prüfung samt redaktioneller Verantwortung sauber dokumentieren.
Das ist die häufigste und die kniffligste Frage. Nach Artikel 3 Nr. 3 ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wenn Sie den Bot unter Ihrem Namen auf Ihrer Website betreiben, spricht einiges dafür, dass Sie diese Rolle einnehmen – dann gilt Absatz 1 für Sie.
Klären Sie das schriftlich mit Ihrer Agentur und lassen Sie die Einordnung im Zweifel juristisch prüfen. Die Bestandsaufnahme dafür machen wir im Transparenz-Check.
Teilweise. Die Verordnung (EU) 2026/1744 ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme deutlich nach hinten geschoben – auf den 2. Dezember 2027 beziehungsweise den 2. August 2028. Artikel 50 ist davon aber im Kern nicht erfasst und gilt seit dem 2. August 2026.
Die einzige Änderung betrifft Absatz 2: Für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt die maschinenlesbare Kennzeichnung erst ab dem 2. Dezember 2026.
Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 wurde durch den Digital Omnibus abgeschwächt: aus „sicherstellen“ wurde „fördern“, und es wird ausdrücklich klargestellt, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss. Eine harte Schulungspflicht mit Nachweis gibt es also nicht.
Fachlich bleibt Schulung trotzdem sinnvoll – nicht wegen der Verordnung, sondern weil Fehlentscheidungen durch blindes Vertrauen in KI-Ergebnisse ein echtes Betriebsrisiko sind. Wer Ihnen jetzt eine Pflichtschulung verkaufen will, argumentiert mit einem Rechtsstand von vor Ende Juli.
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Stand: 12. August 2026. Die Inhalte dieser Seite sind eine fachliche Orientierungshilfe und ausdrücklich keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Für verbindliche rechtliche Aussagen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Artikel 3, 4, 5, 50, 99 und 113 · Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), in Kraft seit 27.07.2026 · Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 vom 20.07.2026 nebst FAQ (Stand 24.07.2026) · Verhaltenskodex für die Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10.06.2026 · Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG), in Kraft seit 29.07.2026 · Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.07.2026.
Weiterführend: KI-Service-Desk der Bundesnetzagentur · Volltext der KI-Verordnung auf EUR-Lex